Indessen wird in der Beschwerde (unnötigerweise) teilweise die Einstellungsverfügung eingehend zusammengefasst. Im Weiteren erweist sich der Aufwand von fünf Stunden für das Verfassen der "Erklärungen/Bestätigungen" vom 2. Mai 2024 als unnötig, handelt es sich hierbei doch um eine Art Affidavit das dem schweizerischen Strafprozessrecht fremd ist. Folglich sind auch nicht alle Besprechungen mit dem Beschwerdeführer 1 zu entschädigen. Ermessensweise ist der Aufwand für das Verfassen der Beschwerde mit 10 Stunden (Beschwerde: 8 Stunden, eine Besprechung: 2 Stunden) und für die Replik mit 2 Stunden zu veranschlagen.