31. Mai 2024 bezifferte der amtliche Verteidiger seine Aufwendungen für die Replik auf Fr. 845.15 (3.5 Stunden, à Fr. 220.00; Auslagen Fr. 11.80; 8.1% MwSt. Fr. 63.35). Der geltend gemachte Stundensatz entspricht § 9 Abs. 3bis AnwT. Indessen erscheint der geltend gemachte Aufwand nicht als angemessen. Die Beschwerde umfasst zwar (inkl. Deckblatt und Unterschriftenblatt) 23 Seiten. Indessen wird in der Beschwerde (unnötigerweise) teilweise die Einstellungsverfügung eingehend zusammengefasst.