7.7. Demgemäss ist die angefochtene Einstellungsverfügung auch hinsichtlich des Entschädigungsbegehrens der Beschwerdeführerin 2 zu bestätigen und dieses – mit Ausnahme des bereits durch die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau zugesprochenen Betrags für den EDV-Supporter – abzuweisen. 8. 8.1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. Entsprechend trägt sie die Verfahrenskosten. Eine Entschädigung ist ihr bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen. 8.2. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. Entsprechend sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer 1 vollumfänglich aufzuerlegen.