Auch die Beschwerdeführerin 2 kann zudem die fehlende Schadensberechnung nicht einfach damit rechtfertigen, dass der Schaden schwer bezifferbar sei. Zwar dürfte dies teilweise – insbesondere was den behaupteten Imageschaden angeht – tatsächlich der Fall sein. Indessen gilt auch hier das bereits in E. 5.6 hiervor Dargelegte. Auch bei Unmöglichkeit einer genauen Schadensbezifferung hat die geschädigte Partei soweit möglich und zumutbar sämtliche Tatsachen darzulegen und zu beweisen, welche für die Existenz eines Schadens sprechen und eine Schadensschätzung ermöglichen oder erleichtern.