434 StPO). Ersetzt werden nur Schäden, die unmittelbar durch das Strafverfahren verursacht wurden, wobei ein enger Konnex zwischen Strafverfahren und Schaden gefordert wird (WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 5 zu Art. 434 StPO). Art. 434 StPO enthält zwar eine Anspruchsgrundlage für Entschädigungsforderungen des Dritten, sagt über deren Umfang jedoch lediglich aus, dass dieser "angemessen" sein muss. Diesbezüglich sind die für die beschuldigte Person geltenden Kriterien heranziehen, welche sich aus Art. 429 und Art. 430 StPO ergeben (WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 10 zu Art. 434 StPO). Entsprechend gelten die Ausführungen oben in E. 5.5 entsprechend.