434 Abs. 2 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1331/2018 vom 28. November 2019 E. 3.1). Als Dritte gelten Personen, die weder als Beschuldigte noch als Privatkläger am Verfahren beteiligt sind. Dabei sind allerdings nur private (natürliche oder juristische) Personen als Dritte zu behandeln, nicht aber Behörden. Letztere können unter diesem Titel keine Entschädigungen verlangen. Zeugen und Sachverständige haben ihre Ersatzansprüche auf Art. 167 bzw. Art. 190 StPO abzustützen und sind entsprechend nicht von diesem Artikel mit umfasst (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 434 StPO).