beziffern und zu belegen. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein. Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) gilt nicht, d.h. die Dritten müssen sich aktiv um ihren Anspruch bemühen. Die Behörden müssen allerdings namentlich anwaltlich nicht vertretene Dritte – soweit erforderlich – auf ihr Recht auf Entschädigung sowie ihre Pflicht zur Bezifferung und zum Nachweis der Forderung hinweisen. Art. 434 StPO nennt zwar keine Frist, innert der eine Entschädigung geltend gemacht werden muss. Über die Ansprüche ist allerdings spätestens im Rahmen des Endentscheids zu befinden (Art. 81 Abs. 4 lit. b und Art. 434 Abs. 2 StPO;