Vielmehr führten solche Zahlungen zu einer Bereicherung der Beschwerdeführerin 2. Abschliessend bleibe zu erwähnen, dass sämtliche Gerätschaften der Beschwerdeführerin 2 nur wenige Tage beschlagnahmt gewesen seien. Die Kantonspolizei Aargau und die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hätten alle Vorkehrungen getroffen, damit der Betrieb der Beschwerdeführerin 2 habe aufrechterhalten werden können. 7.4. Auf die Replik der Beschwerdeführer wird – soweit notwendig – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.