Unklar bleibe beispielsweise, ob es allein aufgrund der Strafuntersuchung zur Kündigung der Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin 2 gekommen sei. Immerhin sei nun aber klar, dass es bestreffend die zahlreichen Fahrzeuge – wenn überhaupt – nur zu Lieferverzögerungen gekommen sei, die in keiner Weise Schadenersatzzahlungen in der beantragten Höhe rechtfertigten. Vielmehr führten solche Zahlungen zu einer Bereicherung der Beschwerdeführerin 2. Abschliessend bleibe zu erwähnen, dass sämtliche Gerätschaften der Beschwerdeführerin 2 nur wenige Tage beschlagnahmt gewesen seien.