7.3. In der Beschwerdeantwort führte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zusammengefasst aus, die Entschädigungsforderungen der Beschwerdeführerin 2 seien im Detail geprüft worden. Eine Grundlage für diese Forderungen sei jedoch unter anderem mangels konkreter Belege und nachvollziehbarer Begründung nicht ersichtlich. Daran habe sich auch im Beschwerdeverfahren nichts geändert. Unklar bleibe beispielsweise, ob es allein aufgrund der Strafuntersuchung zur Kündigung der Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin 2 gekommen sei.