Aufgrund des Minimalpensums von F._____ sowie der Auslastung anderer Mitarbeiter könne die Beschwerdeführerin 2 im Moment lediglich eventuelle mögliche Teileverkäufe und nicht zeitintensive Arbeiten ausführen. Grössere Projekte könnten nicht bearbeitet werden. Dazu komme, dass die Kommunikation aufgrund der Beschlagnahme von Geräten und der nachträglichen Notwendigkeit, diese Geräte wieder einzurichten, mehr als einen Monat unterbrochen gewesen sei. Betreffend die Kündigung des Mietverhältnisses gelte, dass diese wegen den Mietzinsausständen ausgesprochen worden sei, mithin also nicht nur wegen der Miete Januar 2024.