habe angeboten werden können. Es müsse dann darauf gewartet werden, bis ein Kunde dieses hochpreisige Spezialfahrzeug kaufen werde. Eine Verzögerung gegenüber dem ursprünglichen Plan von vier Monaten sei ohne Weiteres möglich. Da somit durch den Polizeieinsatz vom 9. Januar 2024 die erwarteten Fr. 120'000.00 erst mutmasslich vier Monate später eingingen, entstehe der Beschwerdeführerin 2 ein mittelbarer, adäquat verursachter Schaden.