Der Beschwerdeführerin 2 könnten daher lediglich Fr. 701.25 für die Neuinstallation der Internetverbindung zugesprochen werden. 7.2. Diesbezüglich rügt die Beschwerdeführerin 2, die Erwägungen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zeugten von fehlender Kenntnis eines Betriebs wie demjenigen der Beschwerdeführerin 2. Wie den Erklärungen/Bestätigungen vom 2. Mai 2024 entnommen werden könne, handle es sich beim im Schreiben vom 12. April 2024 erwähnten Mercedes-Benz AMG GTC um ein Fahrzeug, welches für den Endkunden komplett neu mit einer von Herrn F._____ zusammen mit dem Endkunden entwickelten neuen - 17 -