Fraglich bleibe sodann auch, ob die Kündigung der Geschäftsräumlichkeiten der Beschwerdeführerin 2 effektiv auf den Polizeieinsatz vom Januar 2024 zurückzuführen sei, zumal auf dem eingereichten Formular für die Kündigung von Mietverträgen über Geschäftsräume vom 25. März 2024 angeführt sei, dass die Kündigung des Mietverhältnisses auf nicht bezahlte Mieten für die Monate Januar bis März 2024 zurückzuführen sei. Da Mieten in der Praxis häufig im Voraus zur Bezahlung fällig würden, stelle sich die Frage, ob die Mietrückstände auf den Polizeieinsatz zurückgeführt werden könnten. Die Frage könne nicht geklärt werden, nachdem die Beschwerdeführerin 2 den Mietvertrag nicht eingereicht habe.