Abgesehen vom Einsatz des EDV-Supporters existierten keine Belege für die Zivilforderung der Beschwerdeführerin 2. Was etwa die drei Kundenfahrzeuge und das fehlende Umsatzvolumen von Fr. 210'000.00 angehe, sei zu konstatieren, dass es sich hierbei wohl kaum um entgangenen Gewinn oder einen vergleichbaren Posten handle, sondern um den Wert der drei Kundenfahrzeuge. Die Fahrzeuge dürften sich gemessen an den Ausführungen in der Eingabe vom 12. April 2024 in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin 2 befinden, womit dieser kein nachvollziehbarer Schaden entstanden sei.