6.7. Zusammengefasst ist dem Beschwerdeführer 1 somit in Bestätigung der angefochtenen Einstellungsverfügung keine Genugtuung zuzusprechen. 7. 7.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte betreffend die Entschädigungsansprüche der Beschwerdeführerin 2 in der angefochtenen Einstellungsverfügung zusammengefasst Folgendes aus: Die Beschwerdeführerin 2 habe geltend gemacht, aufgrund des Polizeieinsatzes sei ihr Mitarbeiter F._____ mehr als zwei Monate krankgeschrieben gewesen. Aktuell arbeite er nur mit einem 40%-Pensum. Aus diesem Grund - 16 -