Von vornherein keine immaterielle Unbill stellen sodann vom Beschwerdeführer 1 geltend gemachte wirtschaftliche Folgen der Strafuntersuchung für die Beschwerdeführerin 2 dar, auch wenn der Beschwerdeführer 1 – nach eigenen Angaben – alleiniger Eigentümer der Beschwerdeführerin 2 ist. Der Beschwerdeführer 1 ist als natürliche Person von der Beschwerdeführerin 2 als juristischer Person (AG) mit eigener Rechtspersönlichkeit zu unterscheiden. Entsprechende Ansprüche sind vielmehr von der Beschwerdeführerin 2 selbst als Entschädigungsansprüche geltend zu machen. Dies hat sie auch getan, worauf in der nachfolgenden Erwägung eingegangen wird.