Als besonders belastend empfindet der Beschwerdeführer 1 zudem, dass die "wahre Täterschaft" – obwohl davon auszugehen sei, dass diese den Strafverfolgungsbehörden bekannt sei – nun unbescholten davon käme. Hierbei handelt es sich indessen nicht, um eine Verletzung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers 1, die unter Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO subsumiert werden könnte. Die Frage, ob die "wahre Täterschaft" strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann, hat mit der Frage, welchen Belastungen der Beschwerdeführer 1 aufgrund des gegen ihn geführten Strafverfahrens ausgesetzt war, nichts zu tun.