Folge zu leisten, was sie, bei gegebenen Voraussetzungen, verpflichtet, Zwangsmassnahmen durchzuführen, welche zu Unannehmlichkeiten führen. Ein Anspruch auf Genugtuung besteht jedoch erst, wenn diese eine gewisse Schwere annehmen. Diese Schwere ist bei den geschilderten Unannehmlichkeiten und Peinlichkeiten nicht gegeben. Solche wäre etwa anzunehmen, wenn das damals gegen den Beschwerdeführer 1 geführte Strafverfahren geradezu öffentlich bekannt oder über dieses gar in den Medien berichtet worden wäre. Solches wird vom Beschwerdeführer 1 indessen nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.