Weiter macht der Beschwerdeführer 1 geltend, wiederholt auf die anscheinend von Dritten beobachten Hausdurchsuchungen am Standort der Beschwerdeführerin 2 bzw. des Hauses des Beschwerdeführers 1 angesprochen worden zu sein. Dass solches für die betroffene Person unangenehm, ja peinlich sein kann, steht ausser Frage. In gewissen Umfang ist aber auch solches als einem Strafverfahren inhärente Folge hinzunehmen. Die Strafverfolgungsbehörden haben dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) - 15 -