Es liegt aber in der Natur der Sache, dass polizeiliche Interventionen überraschend zu erfolgen haben. Insoweit ist die damit verbundene psychische Belastung für die Betroffenen – insbesondere wenn sich später herausstellt, dass diese unschuldig sind – eine der Strafverfolgung inhärente Folge, welche keine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse darstellt und damit noch keinen Genugtuungsanspruch begründet. Dasselbe gilt auch für die Tatsache, dass das Wissen, dass die eigene Wohnung von der Polizei akribisch durchsucht wurde, für einige Zeit ein gewissen Unbehagen auslösen kann.