Urteil des Bundesgerichts 6B_1094/2022 vom 8. August 2023 E. 2.2.2). Aufgrund ihrer Natur entzieht sich die Entschädigung für immaterielle Schäden, die nur schwer auf eine einfache Geldsumme reduziert werden können, einer Festlegung nach mathematischen Kriterien, sodass ihre Bewertung in Zahlen bestimmte Grenzen nicht überschreiten darf. Die zugesprochene Entschädigung muss jedoch angemessen sein (BGE 143 IV 339 E. 3.1).