sein Lebenswerk aufgrund des Strafverfahrens gegen ihn zugrunde gehe. Aus den Erklärungen/Bestätigungen des Beschwerdeführers 1 vom 2. Mai 2024 gingen alle negativen Folgen für den Beschwerdeführer 1 deutlich hervor, nämlich dass das zu Unrecht gegen ihn geführte Verfahren bei ihm eine besonders schwere Verletzung der Psyche verursacht habe. 6.3. In der Beschwerdeantwort äusserte sich die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau nicht konkret zu den Genugtuungsforderungen. 6.4. Auf die Replik der Beschwerdeführer wird – soweit notwendig – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.