Beinahe unerträglich seien auch die Folgen des gegen ihn geführten Strafverfahrens auf die von ihm aufgebaute und ihm vollumfänglich gehörende Beschwerdeführerin 2. Als Folge des Polizeieinsatzes sei der für die De- und Montage sowie Lackierung der Fahrzeuge zuständige F._____ bis zum 17. März 2024 zu 100% arbeitsunfähig und arbeite seither nur mit einem Pensum von 40%. Wie bei der Begründung der Zivilforderungen der drittgeschädigten Beschwerdeführerin 2 bemerkt werde, hätten deshalb diverse Projekte nicht rechtzeitig fertiggestellt werden können, womit eine erhebliche finanzielle Einbusse verbunden sei. Diese Einbusse betreffe auch den Beschwerdeführer 1, der befürchte, dass