6.2. Der Beschwerdeführer 1 machte mit Beschwerde nach wie vor eine Genugtuung von Fr. 10'000.00 geltend. Ziff. 4 der Erklärungen/Bestätigungen des Beschwerdeführers 1 vom 2. Mai 2024 könne entnommen werden, wie sehr ihn der unnötige Polizeieinsatz gegen ihn und die Beschwerdeführerin 2 hinnehme. Er leide als unbescholtene, in weiten Kreisen bekannte Person sehr darunter, zu Unrecht des Anstaltentreffens zum Erwerb von 20 kg Marihuana beschuldigt worden zu sein. Seit dem 9. Januar 2024 sei sein Leben nicht mehr gleich wie vorher. Er habe seit dem Polizeieinsatz keine ruhige Minute mehr, indem er unzählige Telefonate deswegen habe - 13 -