6. 6.1. Betreffend die geltend gemachte Genugtuungsforderung führte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau aus, es sei in keiner Weise dargetan, dass der Ruf des Beschwerdeführers 1 überhaupt Schaden genommen habe, geschweige denn, dass darin eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse liege, welche eine Genugtuung von Fr. 10'000.00 rechtfertigen würde. Dem Beschwerdeführer 1 könne daher keine Genugtuung zugesprochen werden.