Im Weiteren wird der Anspruchsteller selbst bei Anwendbarkeit von Art. 42 Abs. 2 OR nicht davon entbunden, soweit möglich und zumutbar sämtliche Tatsachen darzulegen und zu beweisen, welche für die Existenz eines Schadens sprechen und eine Schadensschätzung ermöglichen oder erleichtern (KESSLER, a.a.O, N. 10b zu Art. 42 OR). Diesen Anforderungen kam der Beschwerdeführer 1 nicht einmal ansatzweise nach. 5.7. Zusammenfassend ist damit die Einstellungsverfügung hinsichtlich der vom Beschwerdeführer 1 geltend gemachten Entschädigungsansprüche zu bestätigen. Diese sind vollumfänglich abzuweisen.