Eine Schadensschätzung in analoger Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR kommt entgegen dem Beschwerdeführer 1 zudem nicht in Betracht. Die analoge Anwendung dieser privatrechtlichen Bestimmung würde nämlich einen nicht ziffernmässig nachweisbaren Schaden voraussetzen. Der Schaden, welcher aufgrund des Ersatzes einer beschädigten Türe sowie von Türschlössern entsteht, ist aber ziffernmässig nachweisbar. Im Weiteren wird der Anspruchsteller selbst bei Anwendbarkeit von Art.