hatte, entsprechende Offerten einzuholen. Aus diesem Grund kann offenbleiben, ob der Schluss der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, dass Offerten für den Schadensbeweis ohnehin ungeeignet seien, richtig ist. Nachdem der Beschwerdeführer 1 auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht einmal ansatzweise den Schaden und dessen Höhe nachvollziehbar dargelegt, geschweige denn belegt hat, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.