Ersatzfähig wäre an sich der Schaden des Beschwerdeführers 1, der ihm aufgrund der Beschädigung der Türe sowie des Schlosses entstanden sein soll. Allerdings hat der Beschwerdeführer 1 diesen nicht rechtsgenüglich dargelegt, geschweige denn belegt. Wie oben ausgeführt, hat die Staatsanwaltschaft der geschädigten beschuldigten Person zwar Gelegenheit einzuräumen, ihren Schaden geltend zu machen. Es ist aber an dieser, ihre Ansprüche zu begründen und zu belegen. Dem ist der Beschwerdeführer 1 nicht nachgekommen.