Da die Reinigungsarbeiten von der Ehefrau des Beschwerdeführers 1 ausgeführt wurden, haben sich weder die Aktiven des Beschwerdeführers 1 vermindert noch dessen Passiven vermehrt. Auch macht der Beschwerdeführer 1 nicht geltend, es sei ihm ein Gewinn entgangen. Eine abstrakte Schadensberechnung wie sie der Beschwerdeführer 1 hier geltend macht, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur bei einem sog. Haushaltsschaden sowie dem sog. Pflege- und Betreuungsschaden (sog. normative Schäden) zulässig (HUGUENIN, Obligationenrecht – Allgemeiner und Besonderer Teil, 3. Aufl. 2019, N. 1876; KESSLER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 3a zu Art. 42 OR).