Aus diesen Ausführungen erhellt, dass dem Beschwerdeführer 1 für die Reinigung der Wohnung und das Waschen der Wäsche tatsächlich keine Kosten entstanden sind. Vielmehr wurden diese Arbeiten von seiner Ehefrau ausgeführt. Er wünscht sich aber dennoch eine Entschädigung von Fr. 50.00 pro von seiner Ehefrau aufgewendeter Stunde. Ein solches Entschädigungsbegehren kann nicht gutgeheissen werden. Es handelt sich hierbei nämlich nicht um einen konkreten Schaden im haftpflichtrechtlichen Sinne. Da die Reinigungsarbeiten von der Ehefrau des Beschwerdeführers 1 ausgeführt wurden, haben sich weder die Aktiven des Beschwerdeführers 1 vermindert noch dessen Passiven vermehrt.