Schliesslich sei auch nachvollziehbar, dass die oben erwähnten Arbeiten nicht rapportiert worden seien, aber dennoch entstanden seien. Dem Beschwerdeführer 1 sei daher der moderate Betrag von Fr. 750.00 zuzusprechen. 5.3. In der Beschwerdeantwort führte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zusammengefasst aus, die Entschädigungsforderungen des Beschwerdeführers 1 seien im Detail geprüft worden. Eine Grundlage für diese Forderungen sei jedoch unter anderem mangels konkreter Belege und nachvollziehbarer Begründung nicht ersichtlich. Daran habe sich auch im Beschwerdeverfahren nichts geändert. - 10 -