Aus den Erklärungen/Bestätigungen des Beschwerdeführers 1 lasse sich der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nachvollziehbare Umstand ableiten, dass die durchwühlten Kleider nach Rückkehr in das Haus gewaschen, gebügelt und wieder versorgt hätten werden müssen. Auch liege es auf der Hand, dass nach einem Polizeieinsatz mit einer unbekannten Vielzahl an Polizisten, die ihre Schuhe vor dem Betreten des Hauses nicht ausgezogen und einen verschmutzten Fussboden hinterlassen hätten, eine Reinigung des Fussbodens notwendig gewesen sei. Schliesslich sei auch nachvollziehbar, dass die oben erwähnten Arbeiten nicht rapportiert worden seien, aber dennoch entstanden seien.