Ebenfalls könne der Beschwerdeführer 1 nicht nachvollziehen, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die auf Grund des Polizeieinsatzes vom 9. Januar 2023 notwendigen Reinigungs- und Aufräumarbeiten mit einem Aufwand von 15 Stunden oder Fr. 750.00 nicht anerkannt habe. Aus den Erklärungen/Bestätigungen des Beschwerdeführers 1 lasse sich der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nachvollziehbare Umstand ableiten, dass die durchwühlten Kleider nach Rückkehr in das Haus gewaschen, gebügelt und wieder versorgt hätten werden müssen.