Es gebe nun zwei Vorgehensweisen: Entweder spreche die Beschwerdekammer dem Beschwerdeführer 1 die geltend gemachten Fr. 6'000.00 zu und bezahle diese Summe aus oder es werde auf das Eintreffen der erwähnten Offerten gewartet und dem Beschwerdeführer 1 hernach eine Zivilforderung in der Höhe der beiden Offerten zugesprochen. Dass die Türe und ihr Schloss anlässlich des Polizeieinsatzes zufolge Abwesenheit des Beschwerdeführers 1 aufgebrochen und damit beschädigt worden seien, bedürfe wohl keines weiteren Beweises. Anders habe sich die Polizei gar nicht Zutritt zum Haus verschaffen können.