Aus diesem Dokument gehe hervor, dass die Eingangstüre des Wohnhauses des Beschwerdeführers 1 an der R-Strasse aaa in S._____ anlässlich des Polizeieinsatzes vom 9. Januar 2024 beschädigt worden sei. Es handle sich hierbei um eine Sicherheitstüre. Die vom Beschwerdeführer 1 geschätzten Fr. 5'000.00 entsprächen durchaus den allgemeinen Erfahrungen betreffend die Kosten einer Sicherheitstüre. Der Beschwerdeführer 1 könne nicht begreifen, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau diese Position mit der Bemerkung, es lägen keine Offerten vor und diese würden auch nicht genügen, abgewiesen habe. Dies auch deshalb nicht, weil dies -9-