Die geltend gemachten Entschädigungsansprüche seien nicht belegt und könnten daher auch nicht zugesprochen werden. Namentlich seien für die Kosten der Türe und das Schloss von insgesamt Fr. 6'000.00 keine entsprechenden Rechnungen eingereicht worden. Die diesbezüglich in Aussicht gestellten Offerten seien ohnehin keine rechtsgenüglichen Belege für effektiv entstandene Kosten. Auch die Kosten für die Telefonate und die Reinigung des Bodens seien nicht ausgewiesen.