5. 5.1. Betreffend die Entschädigungsansprüche des Beschwerdeführers 1 führte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in der angefochtenen Einstellungsverfügung zusammengefasst aus, mit Eingabe vom 12. April 2024 habe der Beschwerdeführer 1 folgende Entschädigungsposten geltend gemacht: Ersatz der anlässlich der Hausdurchsuchung vom 9. Januar 2024 stark beschädigten Sicherheitstüre im Umfang von Fr. 5'000.00; Wechsel des behelfsmässig montierten Schlosses von Fr. 1'000.00, Kosten für Telefonate Fr. 500.00, Behebung von Verschmutzungen des Bodens Fr. 750.00.