3. Die Übrigen Beschwerdeanträge der Beschwerdeführer betreffen ihnen verweigerte Entschädigungen und Genugtuung. Insoweit sind die Beschwerdeführer zur Beschwerdeführung berechtigt. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor und die Beschwerde wurde i.S.v. Art. 396 Abs. 1 StPO frist- und formgerecht erhoben. 4. 4.1. Eine Veranlassung, das vorliegende Verfahren mit dem Verfahren SBK.2024.131 (Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. April 2024 [vgl. oben, Aktenzusammenzug Ziff. 2.2]) zu vereinigen, besteht nicht. Zwar betreffen beide Beschwerdeverfahren das gleiche Strafverfahren. Rechtlich -8-