2. Mit Beschwerdeantrag Ziff. 2 ficht der Beschwerdeführer 1 die in der angefochtenen Verfügung verweigerte Entschädigung für seine amtliche Verteidigung an. Das amtliche Honorar steht indessen dem amtlichen Verteidiger und nicht dem Beschwerdeführer 1 zu. Eine dem amtlichen Verteidiger verweigerte Entschädigung kann daher nur von diesem und nicht auch von der beschuldigten Person angefochten werden. Vorliegend wurde die Beschwerde vom amtlichen Verteidiger nicht in eigenem Namen, sondern einzig im Namen des Beschwerdeführers 1 erhoben. Auf Beschwerdeantrag Ziff. 2 ist daher ebenfalls nicht einzutreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2012 vom 7. Mai 2012 E. 1.2).