4. Es sei der unterzeichnende Rechtsanwalt für seine Aufwendungen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren angemessen zu entschädigen und dabei auch die vorliegende Honorarnote zu genehmigen und die Auszahlung des Rechtsanwalt Waller zugesprochenen Betrags zu veranlassen." -6- Mit der Replik wurde auch die in Ziff. 4 der Replikanträge genannte Honorarnote eingereicht. 3.4. Mit Verfügung vom 18. Juni 2024 sprach die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers 1 eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'318.80 (inkl. MwSt. und Auslagen) zu.