3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau: " 1. Auf die Beschwerdeanträge 1 und 2 sei nicht einzutreten. 2. Betreffend die Beschwerdeanträge Ziff. 3-5 sei die Beschwerde abzuweisen. 3. Unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers." Im Weiteren erklärte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in der Beschwerdeantwort: "[…] Die Staatsanwaltschaft nimmt die Beschwerde vom 03.05.2024 indes gerne zum Anlass, über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers mit separater Verfügung zu entscheiden."