2. Es seien die gesamten Verfahrensakten STA1 ST.10599 [recte: STA1 ST.2023.10599] von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beizuziehen, inklusive Strafanzeige der beschuldigten Person gegen Unbekannt wegen Identitätsmissbrauch[s] im Sinne von Art. 179decies StGB sowie Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB. Falls das Verfahren gegen die wahre Täterschaft wider Erwarten in einem separaten Verfahren geführt werden sollte, seien auch diese Akten von der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau beizuziehen." Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine Honorarnote ein.