'Der beschuldigten Person wird eine Entschädigung in der Höhe von CHF 6'750.00 sowie eine Genugtuung von CHF 10'000.00 ausgerichtet. Die beschuldigte Person wird eingeladen, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau ihre Bankverbindung für die Überweisung bekannt zu geben. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Team Rechnungswesen, wird angewiesen, die Entschädigung von CHF 6'750.00 sowie die Genugtuung von CHF 10'000.00 auf das von der beschuldigten Person bezeichnete Konto nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist zu überweisen.'