Die Einstellungsverfügung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 18. April 2024 genehmigt. 2.2. Ebenfalls am 16. April 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau auch: " 1. Das Gesuch um Einsicht in den im Schreiben der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 21.03.2024 erwähnten Lieferschein, welcher anlässlich einer vom Zwangsmassnahmengericht nicht genehmigten verdeckten Ermittlung im Januar 2024 in vorliegender Untersuchung zum Einsatz kam, wird abgewiesen. 2. Für vorliegende Verfügung sind keine Kosten entstanden."