4. Der beschuldigten Person wird keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet (Art. 430 Abs. 1 StPO). 5. Der B._____ AG wird eine Entschädigung von CHF 701.25 ausgerichtet (Art. 433 f. StPO). Die Unternehmung wird eingeladen, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau ihre Bankverbindung für die Überweisung bekannt zu geben. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Team Rechnungswesen, wird angewiesen, die Entschädigung von CHF 701.25 auf das von der B._____ AG bezeichnete Konto nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist zu überweisen."