1.3. In der Folge kam die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zum Schluss, dass sämtliche Ermittlungsergebnisse der beiden von der Kantonspolizei Aargau inszenierten Zustellungen der Sendung gemäss Art. 289 Abs. 6 StPO nicht verwertet werden dürften, weil bei den Zustellungen jeweils auch eine Urkunde (ein Lieferschein) verwendet worden sei, weshalb es sich bei den inszenierten Zustellungen tatsächlich nicht um eine verdeckte Fahndung i.S.v. Art. 298a ff. StPO, sondern um eine verdeckte Ermittlung i.S.v. Art. 285a ff. StPO gehandelt habe, für welche eine Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts hätte eingeholt werden müssen.