Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.139 (STA.2023.10599) Art. 207 Entscheid vom 4. Juli 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Bisegger Beschwerde- A._____, geboren am […], von […], führer 1 […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Christoph Waller, […] Beschwerde- B._____ AG, führerin 2 […] vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Waller, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegenstand vom 16. April 2024 in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Bei der Untersuchung einer aus den USA versendeten und an die Be- schwerdeführerin 2 in Q._____ adressierten Luftfrachtsendung eines "Air Receiver Tanks" stellte der deutsche Zoll fest, dass sich in diesem "Air Re- ceiver Tank" versteckt mehrere Kilogramm Marihuana befinden. Die deut- schen Behörden überstellten die Sendung daraufhin den Schweizer Behör- den, damit diese eine sog. "kontrollierte Weiterleitung" vornehmen können. 1.2. Mit Verfügung vom 6. Januar 2024 ordnete die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau eine verdeckte Fahndung i.S.v. Art. 298a ff. StPO an, worauf ein als Mitarbeiter einer Speditionsunternehmung gekleideter Polizist der Kantonspolizei Aargau (bei zwei unterschiedlichen Gelegenheiten) so tat, als würde er die Sendung als Mitarbeiter der Speditionsunternehmung am Sitz der Beschwerdeführerin 2 abliefern. Weitere Mitarbeiter der Kantons- polizei Aargau hielten in der Folge jeweils die Person, welche die Sendung entgegennahm, sowie weitere sich bei den inszenierten Zustellungen in der Nähe der Lieferadresse befindliche Personen an. 1.3. In der Folge kam die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zum Schluss, dass sämtliche Ermittlungsergebnisse der beiden von der Kantonspolizei Aargau inszenierten Zustellungen der Sendung gemäss Art. 289 Abs. 6 StPO nicht verwertet werden dürften, weil bei den Zustellungen jeweils auch eine Urkunde (ein Lieferschein) verwendet worden sei, weshalb es sich bei den inszenierten Zustellungen tatsächlich nicht um eine verdeckte Fahndung i.S.v. Art. 298a ff. StPO, sondern um eine verdeckte Ermittlung i.S.v. Art. 285a ff. StPO gehandelt habe, für welche eine Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts hätte eingeholt werden müssen. 1.4. Mit Eingabe vom 12. April 2024 stellte der Beschwerdeführer 1, bei wel- chem es sich um den einzigen Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin 2 handelt und gegen den das Strafverfahren (unter anderen) als Beschuldig- ter geführt wurde, ein Akteneinsichtsgesuch und verlangte Einsicht in die verwendeten Lieferscheine. 2. 2.1. Am 16. April 2024 erliess die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau folgende Einstellungsverfügung betreffend den Beschwerdeführer 1: -3- " 1. Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wegen Anstalten-Treffen zum Erwerb von 20 Kilogramm Marihuana (Art. 19 Abs. 1 lit. d und g BetmG), mutmasslich begangen im Dezember 2023 und Januar 2024 in Q._____, wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). 2. Der in den Räumlichkeiten der B._____ AG aufgefundene serbische Reisepass, lautend auf C._____ (HD Pos. 17) wird der serbischen Botschaft in Bern ausgehändigt (Art. 267 Abs. 3 i.V.m. Art. 320 Abs. 2 StPO). 3. In vorliegender Angelegenheit sind keine Verfahrenskosten entstanden (Art. 422 ff. StPO). 4. Der beschuldigten Person wird keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet (Art. 430 Abs. 1 StPO). 5. Der B._____ AG wird eine Entschädigung von CHF 701.25 ausgerichtet (Art. 433 f. StPO). Die Unternehmung wird eingeladen, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau ihre Bankverbindung für die Überweisung be- kannt zu geben. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Team Rechnungswe- sen, wird angewiesen, die Entschädigung von CHF 701.25 auf das von der B._____ AG bezeichnete Konto nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist zu überweisen." Die Einstellungsverfügung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Aargau am 18. April 2024 genehmigt. 2.2. Ebenfalls am 16. April 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau auch: " 1. Das Gesuch um Einsicht in den im Schreiben der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 21.03.2024 erwähnten Lieferschein, welcher anlässlich einer vom Zwangsmassnahmen- gericht nicht genehmigten verdeckten Ermittlung im Januar 2024 in vorliegender Untersu- chung zum Einsatz kam, wird abgewiesen. 2. Für vorliegende Verfügung sind keine Kosten entstanden." Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer 1 mit Eingabe vom 29. April 2024 an (separates Beschwerdeverfahren SBK.2024.131). 3. 3.1. Mit Eingabe vom 3. Mai 2024 erhoben die Beschwerdeführer gegen die ihnen am 23. April 2024 zugestellte Einstellungsverfügung Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aar- gau und beantragten: -4- " 1. Es sei Ziffer 1. der angefochtenen Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 16. April 2024 wie folgt zu ergänzen: 'Das Strafverfahren gegen die wahre Täterschaft wird, allenfalls mit einer anderen Verfah- rensnummer, weitergeführt.' 2. Es sei Ziffer 3. der angefochtenen Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 16. April 2024 integral aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: 'Dem amtlichen Verteidiger wird sein Aufwand mit CHF 1'318.60 entschädigt. Die Staats- kasse wird angewiesen, Rechtsanwalt Waller CHF 1'318.60 nach Rechtskraft des Ent- scheids auszuzahlen.' 3. Es sei Ziffer 4. der angefochtenen Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 16. April 2024 vollumfänglich aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: 'Der beschuldigten Person wird eine Entschädigung in der Höhe von CHF 6'750.00 sowie eine Genugtuung von CHF 10'000.00 ausgerichtet. Die beschuldigte Person wird eingela- den, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist, der Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Aargau ihre Bankverbindung für die Überweisung bekannt zu geben. Die Oberstaats- anwaltschaft des Kantons Aargau, Team Rechnungswesen, wird angewiesen, die Entschä- digung von CHF 6'750.00 sowie die Genugtuung von CHF 10'000.00 auf das von der be- schuldigten Person bezeichnete Konto nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist zu überweisen.' 4. Es sei Ziffer 5. der angefochtenen Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 16. April 2024 vollumfänglich aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: 'Der B._____ AG wird eine Entschädigung in der Höhe von CHF 60'000.00 sowie CHF 701.25 ausgerichtet. Die B._____ AG wird eingeladen, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau ihre Bankverbindung für die Überweisung bekannt zu geben. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Team Rechnungswesen, wird angewiesen, die Entschädigung von CHF 60'000.00 sowie CHF 701.25 auf das von der B._____ AG bezeichnete Konto nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist zu überweisen.' 5. Es sei der unterzeichnende Rechtsanwalt für seine Aufwendungen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren angemessen zu entschädigen und dabei die diesbezügliche Honorarnote zu genehmigen und die Auszahlung des Rechtsanwalt Waller zugesproche- nen Betrages zu veranlassen." Im Weiteren stellte er die folgenden Verfahrensanträge: " 1. Es seien die Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 16. April 2024 betreffend Verweigerung der Akteneinsicht sowie das Beschwer- deverfahren gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 16. April 2024 zu vereinigen. -5- 2. Es seien die gesamten Verfahrensakten STA1 ST.10599 [recte: STA1 ST.2023.10599] von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beizuziehen, inklusive Strafanzeige der beschul- digten Person gegen Unbekannt wegen Identitätsmissbrauch[s] im Sinne von Art. 179decies StGB sowie Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB. Falls das Verfahren gegen die wahre Täterschaft wider Erwarten in einem separaten Verfahren geführt werden sollte, seien auch diese Akten von der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau beizuziehen." Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine Honorarnote ein. 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2024 beantragte die Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau: " 1. Auf die Beschwerdeanträge 1 und 2 sei nicht einzutreten. 2. Betreffend die Beschwerdeanträge Ziff. 3-5 sei die Beschwerde abzuweisen. 3. Unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers." Im Weiteren erklärte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in der Be- schwerdeantwort: "[…] Die Staatsanwaltschaft nimmt die Beschwerde vom 03.05.2024 indes gerne zum An- lass, über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers mit separater Verfügung zu ent- scheiden." 3.3. Die Beschwerdeführer replizierten mit Eingabe vom 31. Mai 2024 und be- antragten: " 1. Festhalten an den Beschwerdeanträgen 1. bis 4. vom 3. Mai 2024. 2. Unter Ziff. 4a der Anträge wird ergänzt: Eventualiter sei dem Beschwerdeführer sowie der Drittgeschädigten je ein durch die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau festzulegender Schadenersatz zuzusprechen. 3. Die Beschwerdeantwortanträge der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 15. Mai 2024 seien vollumfänglich abzuweisen. 4. Es sei der unterzeichnende Rechtsanwalt für seine Aufwendungen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren angemessen zu entschädigen und dabei auch die vorliegende Honorarnote zu genehmigen und die Auszahlung des Rechtsanwalt Waller zugesproche- nen Betrags zu veranlassen." -6- Mit der Replik wurde auch die in Ziff. 4 der Replikanträge genannte Hono- rarnote eingereicht. 3.4. Mit Verfügung vom 18. Juni 2024 sprach die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers 1 eine Entschä- digung in Höhe von Fr. 1'318.80 (inkl. MwSt. und Auslagen) zu. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütz- tes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die Beschwerdebefugnis verlangt demnach eine di- rekte persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Person in den eigenen rechtlich geschützten Interessen. Vorausgesetzt wird ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde. Dieses Erfor- dernis stellt sicher, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet. Das Vorliegen eines rein faktischen Interesses oder die blosse Aussicht auf ein künftiges rechtlich geschütztes Interesse genügt nicht. Eine Partei, die durch den Entscheid nicht direkt betroffen ist, ist da- her nicht beschwerdelegitimiert und auf ihre Beschwerde kann nicht einge- treten werden (BGE 144 IV 81 E. 2.3.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_55/2021 und 1B_57/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1; 1B_304/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 2.1; 1B_317/2018 vom 12. Dezember 2018 E. 2.2). 1.2. Der Beschwerdeführer 1 verlangt, dass das nunmehr eingestellte, gegen ihn als beschuldigte Person geführte Verfahren gegen die "wahre Täter- schaft" weitergeführt werde. Auf diesen Antrag ist nicht einzutreten, da der Beschwerdeführer 1 kein rechtlich geschütztes Interesse daran hat, dass das gegen ihn geführte Strafverfahren nun gegen eine andere Person ge- führt wird. Es fehlt im hierbei an der persönlichen Betroffenheit. Zwar bringt der Beschwerdeführer 1 vor, dass er auch "Betroffener" sei und ein rechtlich geschütztes Interesse daran habe, die wirkliche Täterschaft ihrer Verurteilung zuzuführen und daraus auch Zivilforderungen geltend machen zu können. Er habe nämlich bei Wm mbA D._____ eine Strafan- zeige gegen Unbekannt wegen Identitätsmissbrauchs i.S.v. Art. 179decies StGB sowie wegen Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB einge- reicht. Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer 1 indessen, dass es vorliegend um die Einstellung des gegen ihn geführten Verfahrens wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz geht. Daran, -7- dass die "wirkliche Täterschaft" wegen Widerhandlungen gegen das Be- täubungsmittelgesetz verurteilt wird, hat der Beschwerdeführer 1 entgegen seiner Auffassung kein rechtliches Interesse. Denn die Tatsache, dass die "wirkliche Täterschaft" die Adresse seiner Unternehmung (Beschwerdefüh- rerin 2) bzw. seinen Namen als Zustelladresse für eine Sendung mit Betäu- bungsmitteln genutzt haben soll, macht ihn im vorliegenden Strafverfahren nicht zu einer geschädigten Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO, die nach Art. 118 Abs. 1 StPO zur Privatklage berechtigt wäre. Ob und inwieweit der Beschwerdeführer 1 gestützt auf die von ihm einge- reichte Strafanzeige wegen Identitätsmissbrauchs und Urkundenfälschung sich als Privatkläger am Verfahren beteiligen kann, ist somit nicht im vorlie- genden Strafverfahren zu beurteilen. 1.3. Gleiches gilt entsprechend auch für die Beschwerdeführerin 2. Auch diese hat kein rechtliches Interesse daran, dass die "wahre Täterschaft" wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt wird, nur weil die "wahre Täterschaft" die Adresse der Beschwerdeführerin 2 als Zu- stelladresse für die Drogensendung angegeben hat. 2. Mit Beschwerdeantrag Ziff. 2 ficht der Beschwerdeführer 1 die in der ange- fochtenen Verfügung verweigerte Entschädigung für seine amtliche Vertei- digung an. Das amtliche Honorar steht indessen dem amtlichen Verteidiger und nicht dem Beschwerdeführer 1 zu. Eine dem amtlichen Verteidiger ver- weigerte Entschädigung kann daher nur von diesem und nicht auch von der beschuldigten Person angefochten werden. Vorliegend wurde die Be- schwerde vom amtlichen Verteidiger nicht in eigenem Namen, sondern ein- zig im Namen des Beschwerdeführers 1 erhoben. Auf Beschwerdeantrag Ziff. 2 ist daher ebenfalls nicht einzutreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2012 vom 7. Mai 2012 E. 1.2). 3. Die Übrigen Beschwerdeanträge der Beschwerdeführer betreffen ihnen verweigerte Entschädigungen und Genugtuung. Insoweit sind die Be- schwerdeführer zur Beschwerdeführung berechtigt. Beschwerdeaus- schlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor und die Beschwerde wurde i.S.v. Art. 396 Abs. 1 StPO frist- und formgerecht erhoben. 4. 4.1. Eine Veranlassung, das vorliegende Verfahren mit dem Verfahren SBK.2024.131 (Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. April 2024 [vgl. oben, Aktenzusammenzug Ziff. 2.2]) zu vereinigen, besteht nicht. Zwar be- treffen beide Beschwerdeverfahren das gleiche Strafverfahren. Rechtlich -8- stellen sich jedoch andere Fragen, weshalb eine Vereinigung der Verfahren nicht zielführend ist. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen. 4.2. Ebenfalls besteht keine Veranlassung, die Strafakten des separaten Straf- verfahrens gemäss Strafanzeige des Beschwerdeführers 1 wegen Identi- tätsmissbrauchs sowie Urkundenfälschung beizuziehen. Es ist nicht er- sichtlich und wird von den Beschwerdeführern auch nicht dargelegt, inwie- fern diese Strafakten für den Ausgang des vorliegenden Beschwerdever- fahrens relevant sein sollen. 5. 5.1. Betreffend die Entschädigungsansprüche des Beschwerdeführers 1 führte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in der angefochtenen Einstellungs- verfügung zusammengefasst aus, mit Eingabe vom 12. April 2024 habe der Beschwerdeführer 1 folgende Entschädigungsposten geltend gemacht: Er- satz der anlässlich der Hausdurchsuchung vom 9. Januar 2024 stark be- schädigten Sicherheitstüre im Umfang von Fr. 5'000.00; Wechsel des be- helfsmässig montierten Schlosses von Fr. 1'000.00, Kosten für Telefonate Fr. 500.00, Behebung von Verschmutzungen des Bodens Fr. 750.00. Die geltend gemachten Entschädigungsansprüche seien nicht belegt und könnten daher auch nicht zugesprochen werden. Namentlich seien für die Kosten der Türe und das Schloss von insgesamt Fr. 6'000.00 keine ent- sprechenden Rechnungen eingereicht worden. Die diesbezüglich in Aus- sicht gestellten Offerten seien ohnehin keine rechtsgenüglichen Belege für effektiv entstandene Kosten. Auch die Kosten für die Telefonate und die Reinigung des Bodens seien nicht ausgewiesen. 5.2. In der Beschwerde wird ausgeführt, da die Beschwerdekammer in Strafsa- chen keine Verhandlung durchführen werde, habe der Verteidiger mit dem Beschwerdeführer 1 zusammen die "Erklärungen/Bestätigungen" vom 2. Mai 2024 verfasst. Diese seien vom Beschwerdeführer 1 am Ende expli- zit als der Wahrheit entsprechend bezeichnet worden. Aus diesem Dokument gehe hervor, dass die Eingangstüre des Wohnhau- ses des Beschwerdeführers 1 an der R-Strasse aaa in S._____ anlässlich des Polizeieinsatzes vom 9. Januar 2024 beschädigt worden sei. Es handle sich hierbei um eine Sicherheitstüre. Die vom Beschwerdeführer 1 ge- schätzten Fr. 5'000.00 entsprächen durchaus den allgemeinen Erfahrun- gen betreffend die Kosten einer Sicherheitstüre. Der Beschwerdeführer 1 könne nicht begreifen, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau diese Position mit der Bemerkung, es lägen keine Offerten vor und diese würden auch nicht genügen, abgewiesen habe. Dies auch deshalb nicht, weil dies -9- vor dem Hintergrund des Schadensbegriffs nicht einleuchte. Der Beschwer- deführer 1 habe die erwähnte Offerte bei der Schreinerei E._____ angefor- dert, aber bislang noch nicht erhalten. Dasselbe gelte für die Offerte für den notwendigen Ersatz des Schliesssystems des Beschwerdeführers 1, deren Kosten er auf Fr. 1'000.00 schätze. Es könne ihm und seiner Ehefrau nicht zugemutet werden, das Haus aufgrund von zwei verschiedenen Schlössern mit zwei verschiedenen Schlüsseln aufschliessen zu müssen. Auch wenn die erwähnten Offerten noch nicht vorlägen, sei die Schätzung des durch die Polizei verursachten Schadens bezüglich der Türe und der Schlösser mit insgesamt Fr. 6'000.00 sicherlich nicht übertrieben. Es gebe nun zwei Vorgehensweisen: Entweder spreche die Beschwerde- kammer dem Beschwerdeführer 1 die geltend gemachten Fr. 6'000.00 zu und bezahle diese Summe aus oder es werde auf das Eintreffen der er- wähnten Offerten gewartet und dem Beschwerdeführer 1 hernach eine Zi- vilforderung in der Höhe der beiden Offerten zugesprochen. Dass die Türe und ihr Schloss anlässlich des Polizeieinsatzes zufolge Abwesenheit des Beschwerdeführers 1 aufgebrochen und damit beschädigt worden seien, bedürfe wohl keines weiteren Beweises. Anders habe sich die Polizei gar nicht Zutritt zum Haus verschaffen können. Ebenfalls könne der Beschwerdeführer 1 nicht nachvollziehen, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die auf Grund des Polizeieinsatzes vom 9. Januar 2023 notwendigen Reinigungs- und Aufräumarbeiten mit ei- nem Aufwand von 15 Stunden oder Fr. 750.00 nicht anerkannt habe. Aus den Erklärungen/Bestätigungen des Beschwerdeführers 1 lasse sich der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nachvollziehbare Umstand ablei- ten, dass die durchwühlten Kleider nach Rückkehr in das Haus gewaschen, gebügelt und wieder versorgt hätten werden müssen. Auch liege es auf der Hand, dass nach einem Polizeieinsatz mit einer unbekannten Vielzahl an Polizisten, die ihre Schuhe vor dem Betreten des Hauses nicht ausgezogen und einen verschmutzten Fussboden hinterlassen hätten, eine Reinigung des Fussbodens notwendig gewesen sei. Schliesslich sei auch nachvoll- ziehbar, dass die oben erwähnten Arbeiten nicht rapportiert worden seien, aber dennoch entstanden seien. Dem Beschwerdeführer 1 sei daher der moderate Betrag von Fr. 750.00 zuzusprechen. 5.3. In der Beschwerdeantwort führte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zusammengefasst aus, die Entschädigungsforderungen des Beschwerde- führers 1 seien im Detail geprüft worden. Eine Grundlage für diese Forde- rungen sei jedoch unter anderem mangels konkreter Belege und nachvoll- ziehbarer Begründung nicht ersichtlich. Daran habe sich auch im Be- schwerdeverfahren nichts geändert. - 10 - 5.4. Auf die Replik der Beschwerdeführer wird – soweit notwendig – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 5.5. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie u.a. Anspruch auf Entschä- digung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Betei- ligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Die Gesetzesbestimmung begründet eine Kausalhaftung des Staates. Dieser muss den gesamten Schaden wiedergutmachen, der mit dem Strafverfah- ren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht (BGE 142 IV 237 E. 1.3.1). Die Bestimmungen von Art. 429 ff. StPO regeln die Entschädigungspflichten in Strafverfahren insofern abschliessend; es gilt der Grundsatz der Exklusivwirkung der strafprozessualen Entschädi- gungsregelung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3150/2016 vom 3. Juli 2018 E. 9.3.2). Die Höhe der wirtschaftlichen Einbussen wird nach den zivilrechtlichen Re- geln berechnet. Nach konstanter Rechtsprechung entspricht der Schaden der Differenz zwischen dem gegenwärtigen – nach dem schädigenden Er- eignis festgestellten – Vermögensstand und dem Stand, den das Vermö- gen ohne das schädigende Ereignis hätte. Der Schaden ist die ungewollte beziehungsweise unfreiwillige Vermögensverminderung. Er kann in einer Vermehrung der Passiven, einer Verminderung der Aktiven oder in entgan- genem Gewinn bestehen. Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörde ist nicht verpflichtet, alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeut- samen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären. Gestützt auf Art. 429 Abs. 2 StPO hat sie die beschuldigte Person im Falle eines (teilweisen) Freispruchs bzw. einer Einstellung zur Frage der Entschädigung aber min- destens anzuhören und gegebenenfalls aufzufordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Es obliegt der beschuldigten Person, ihre An- sprüche zu begründen und auch zu belegen. Dies entspricht der zivilrecht- lichen Regel, wonach wer Schadenersatz beansprucht, den Schaden zu beweisen hat (Art. 42 Abs. 1 OR). Nur wenn sich der Schaden nicht ziffern- mässig nachweisen lässt, ist er gestützt auf Art. 42 Abs. 2 OR nach Ermes- sen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen. Die Beweiserleichterung gemäss Art. 42 Abs. 2 OR ist restriktiv anzuwenden (BGE 142 IV 237 E. 1.3.1). - 11 - 5.6. Entgegen dem Beschwerdeführer 1 wies die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau die von ihm geltend gemachten Entschädigungsbegehren zu Recht ab. Diese sind jeweils entweder unbegründet oder unbelegt. Was zunächst die geltend gemachten Reinigungskosten in Höhe von Fr. 750.00 angeht, führt der Beschwerdeführer 1 in der Erklärung/Bestäti- gung vom 2. Mai 2024 in Ziff. 3 aus, seine Ehefrau habe nicht weniger als zwei Tage aufgewendet, um das Haus zu reinigen und die Wäsche zu wa- schen. Insgesamt habe ihr diesbezüglicher Aufwand mindestens 15 Stun- den à moderate Fr. 50.00 (insgesamt Fr. 750.00) betragen. Wären diese Arbeiten in professionelle Hände gelegt worden, hätte dies sicherlich gegen Fr. 3'000.00 gekostet. Aus diesen Ausführungen erhellt, dass dem Be- schwerdeführer 1 für die Reinigung der Wohnung und das Waschen der Wäsche tatsächlich keine Kosten entstanden sind. Vielmehr wurden diese Arbeiten von seiner Ehefrau ausgeführt. Er wünscht sich aber dennoch eine Entschädigung von Fr. 50.00 pro von seiner Ehefrau aufgewendeter Stunde. Ein solches Entschädigungsbegehren kann nicht gutgeheissen werden. Es handelt sich hierbei nämlich nicht um einen konkreten Schaden im haftpflichtrechtlichen Sinne. Da die Reinigungsarbeiten von der Ehefrau des Beschwerdeführers 1 ausgeführt wurden, haben sich weder die Akti- ven des Beschwerdeführers 1 vermindert noch dessen Passiven vermehrt. Auch macht der Beschwerdeführer 1 nicht geltend, es sei ihm ein Gewinn entgangen. Eine abstrakte Schadensberechnung wie sie der Beschwerde- führer 1 hier geltend macht, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung nur bei einem sog. Haushaltsschaden sowie dem sog. Pflege- und Betreuungsschaden (sog. normative Schäden) zulässig (HUGUENIN, Obli- gationenrecht – Allgemeiner und Besonderer Teil, 3. Aufl. 2019, N. 1876; KESSLER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 3a zu Art. 42 OR). Ersatzfähig wäre an sich der Schaden des Beschwerdeführers 1, der ihm aufgrund der Beschädigung der Türe sowie des Schlosses entstanden sein soll. Allerdings hat der Beschwerdeführer 1 diesen nicht rechtsgenüglich dargelegt, geschweige denn belegt. Wie oben ausgeführt, hat die Staats- anwaltschaft der geschädigten beschuldigten Person zwar Gelegenheit einzuräumen, ihren Schaden geltend zu machen. Es ist aber an dieser, ihre Ansprüche zu begründen und zu belegen. Dem ist der Beschwerdeführer 1 nicht nachgekommen. Hinsichtlich des Bestands des Schadens finden sich in den Eingaben des Beschwerdeführers 1 beispielsweise keine konkreten Ausführungen dazu, weshalb ein Ersatz der Sicherheitstüre notwendig sein soll. Betreffend die Höhe der Forderung stellte der Beschwerdeführer 1 zwar immerhin in Aussicht, Offerten für den Ersatz der Türe und der Schlös- ser einzureichen. Diese Offerten hat er aber selbst im vorliegenden Be- schwerdeverfahren nicht nachgereicht, obwohl die Hausdurchsuchung im Januar stattfand und der Beschwerdeführer 1 damit mehr als genug Zeit - 12 - hatte, entsprechende Offerten einzuholen. Aus diesem Grund kann offen- bleiben, ob der Schluss der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, dass Of- ferten für den Schadensbeweis ohnehin ungeeignet seien, richtig ist. Nach- dem der Beschwerdeführer 1 auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht einmal ansatzweise den Schaden und dessen Höhe nachvollziehbar dargelegt, geschweige denn belegt hat, erübrigen sich weitere Ausführun- gen hierzu. Eine Schadensschätzung in analoger Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR kommt entgegen dem Beschwerdeführer 1 zudem nicht in Betracht. Die analoge Anwendung dieser privatrechtlichen Bestimmung würde nämlich einen nicht ziffernmässig nachweisbaren Schaden voraussetzen. Der Schaden, welcher aufgrund des Ersatzes einer beschädigten Türe sowie von Türschlössern entsteht, ist aber ziffernmässig nachweisbar. Im Weite- ren wird der Anspruchsteller selbst bei Anwendbarkeit von Art. 42 Abs. 2 OR nicht davon entbunden, soweit möglich und zumutbar sämtliche Tatsa- chen darzulegen und zu beweisen, welche für die Existenz eines Schadens sprechen und eine Schadensschätzung ermöglichen oder erleichtern (KESSLER, a.a.O, N. 10b zu Art. 42 OR). Diesen Anforderungen kam der Beschwerdeführer 1 nicht einmal ansatzweise nach. 5.7. Zusammenfassend ist damit die Einstellungsverfügung hinsichtlich der vom Beschwerdeführer 1 geltend gemachten Entschädigungsansprüche zu be- stätigen. Diese sind vollumfänglich abzuweisen. 6. 6.1. Betreffend die geltend gemachte Genugtuungsforderung führte die Staats- anwaltschaft Lenzburg-Aarau aus, es sei in keiner Weise dargetan, dass der Ruf des Beschwerdeführers 1 überhaupt Schaden genommen habe, geschweige denn, dass darin eine besonders schwere Verletzung der per- sönlichen Verhältnisse liege, welche eine Genugtuung von Fr. 10'000.00 rechtfertigen würde. Dem Beschwerdeführer 1 könne daher keine Genug- tuung zugesprochen werden. 6.2. Der Beschwerdeführer 1 machte mit Beschwerde nach wie vor eine Ge- nugtuung von Fr. 10'000.00 geltend. Ziff. 4 der Erklärungen/Bestätigungen des Beschwerdeführers 1 vom 2. Mai 2024 könne entnommen werden, wie sehr ihn der unnötige Polizeieinsatz gegen ihn und die Beschwerdeführe- rin 2 hinnehme. Er leide als unbescholtene, in weiten Kreisen bekannte Person sehr darunter, zu Unrecht des Anstaltentreffens zum Erwerb von 20 kg Marihuana beschuldigt worden zu sein. Seit dem 9. Januar 2024 sei sein Leben nicht mehr gleich wie vorher. Er habe seit dem Polizeieinsatz keine ruhige Minute mehr, indem er unzählige Telefonate deswegen habe - 13 - führen müssen und noch immer führen müsse. Auch sei nicht leicht, dass er von Bekannten auf den weite Kreise ziehenden Polizeieinsatz vom 9. Ja- nuar 2024 angesprochen worden sei und noch immer angesprochen werde. Nachvollziehbar sei auch, dass er seither Probleme habe, nach- hause zu kommen, im Wissen darum, dass komplett fremde Personen ohne Grund sein Haus betreten und jeden Winkel darin durchsucht hätten. Sehr belastend sei auch das Wissen, dass die wahren Täter sowohl der Kantonspolizei Aargau als auch der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau bekannt seien, er indes nun daran gehindert werde, seine bereits einge- reichte Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Identitätsmissbrauchs und Urkundenfälschung zu personalisieren und zusammen mit den Strafverfol- gungsbehörden dafür zu sorgen, dass die wahre Täterschaft zur Rechen- schaft gezogen werde. Beinahe unerträglich seien auch die Folgen des ge- gen ihn geführten Strafverfahrens auf die von ihm aufgebaute und ihm voll- umfänglich gehörende Beschwerdeführerin 2. Als Folge des Polizeieinsat- zes sei der für die De- und Montage sowie Lackierung der Fahrzeuge zu- ständige F._____ bis zum 17. März 2024 zu 100% arbeitsunfähig und ar- beite seither nur mit einem Pensum von 40%. Wie bei der Begründung der Zivilforderungen der drittgeschädigten Beschwerdeführerin 2 bemerkt werde, hätten deshalb diverse Projekte nicht rechtzeitig fertiggestellt wer- den können, womit eine erhebliche finanzielle Einbusse verbunden sei. Diese Einbusse betreffe auch den Beschwerdeführer 1, der befürchte, dass sein Lebenswerk aufgrund des Strafverfahrens gegen ihn zugrunde gehe. Aus den Erklärungen/Bestätigungen des Beschwerdeführers 1 vom 2. Mai 2024 gingen alle negativen Folgen für den Beschwerdeführer 1 deutlich hervor, nämlich dass das zu Unrecht gegen ihn geführte Verfahren bei ihm eine besonders schwere Verletzung der Psyche verursacht habe. 6.3. In der Beschwerdeantwort äusserte sich die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau nicht konkret zu den Genugtuungsforderungen. 6.4. Auf die Replik der Beschwerdeführer wird – soweit notwendig – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 6.5. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, ins- besondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Nebst der Haft können auch weitere Verfahrenshandlungen oder Umstände wie etwa fa- miliäre oder berufliche Konsequenzen des Strafverfahrens sowie eine mit starkem Medienecho durchgeführte Untersuchung oder eine erhebliche Präsentation in den Medien eine schwere Verletzung der persönlichen Ver- hältnisse im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO begründen (Urteil des - 14 - Bundesgerichts 6B_1094/2022 vom 8. August 2023 E. 2.2.1). Demgegen- über sind Unannehmlichkeiten, die mit jeder Strafverfolgung einhergehen, wie eine gewisse psychische Belastung nicht zu berücksichtigen (BGE 143 IV 339 E. 3.1). Materiellrechtlich beurteilt sich der Genugtuungsanspruch nach Art. 28a Abs. 3 ZGB und Art. 49 OR. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gestei- gert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Bemessungskri- terien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Festlegung der Genugtuungssumme be- ruht auf der Würdigung sämtlicher Umstände und richterlichem Ermessen (Art. 4 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_1094/2022 vom 8. August 2023 E. 2.2.2). Aufgrund ihrer Natur entzieht sich die Entschädigung für immate- rielle Schäden, die nur schwer auf eine einfache Geldsumme reduziert wer- den können, einer Festlegung nach mathematischen Kriterien, sodass ihre Bewertung in Zahlen bestimmte Grenzen nicht überschreiten darf. Die zu- gesprochene Entschädigung muss jedoch angemessen sein (BGE 143 IV 339 E. 3.1). 6.6. In Ziff. 4 seiner Erklärungen/Bestätigungen schildert der Beschwerdefüh- rer 1 zunächst, dass er – damals im Ausland weilend – aus allen Wolken gefallen sei, als er vom Polizeieinsatz in seiner Unternehmung, der Be- schwerdeführerin 2, vernommen habe. Es ist verständlich, dass der uner- wartete Polizeieinsatz vom Beschwerdeführer 1 als Belastung wahrgenom- men wurde. Es liegt aber in der Natur der Sache, dass polizeiliche Inter- ventionen überraschend zu erfolgen haben. Insoweit ist die damit verbun- dene psychische Belastung für die Betroffenen – insbesondere wenn sich später herausstellt, dass diese unschuldig sind – eine der Strafverfolgung inhärente Folge, welche keine besonders schwere Verletzung der persön- lichen Verhältnisse darstellt und damit noch keinen Genugtuungsanspruch begründet. Dasselbe gilt auch für die Tatsache, dass das Wissen, dass die eigene Wohnung von der Polizei akribisch durchsucht wurde, für einige Zeit ein gewissen Unbehagen auslösen kann. Weiter macht der Beschwerdeführer 1 geltend, wiederholt auf die anschei- nend von Dritten beobachten Hausdurchsuchungen am Standort der Be- schwerdeführerin 2 bzw. des Hauses des Beschwerdeführers 1 angespro- chen worden zu sein. Dass solches für die betroffene Person unangenehm, ja peinlich sein kann, steht ausser Frage. In gewissen Umfang ist aber auch solches als einem Strafverfahren inhärente Folge hinzunehmen. Die Straf- verfolgungsbehörden haben dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) - 15 - Folge zu leisten, was sie, bei gegebenen Voraussetzungen, verpflichtet, Zwangsmassnahmen durchzuführen, welche zu Unannehmlichkeiten füh- ren. Ein Anspruch auf Genugtuung besteht jedoch erst, wenn diese eine gewisse Schwere annehmen. Diese Schwere ist bei den geschilderten Un- annehmlichkeiten und Peinlichkeiten nicht gegeben. Solche wäre etwa an- zunehmen, wenn das damals gegen den Beschwerdeführer 1 geführte Strafverfahren geradezu öffentlich bekannt oder über dieses gar in den Me- dien berichtet worden wäre. Solches wird vom Beschwerdeführer 1 indes- sen nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Als besonders belastend empfindet der Beschwerdeführer 1 zudem, dass die "wahre Täterschaft" – obwohl davon auszugehen sei, dass diese den Strafverfolgungsbehörden bekannt sei – nun unbescholten davon käme. Hierbei handelt es sich indessen nicht, um eine Verletzung der persönli- chen Verhältnisse des Beschwerdeführers 1, die unter Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO subsumiert werden könnte. Die Frage, ob die "wahre Täterschaft" strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann, hat mit der Frage, welchen Belastungen der Beschwerdeführer 1 aufgrund des gegen ihn ge- führten Strafverfahrens ausgesetzt war, nichts zu tun. Dass seine Strafan- zeige wegen Identitätsmissbrauchs und Urkundenfälschung nicht zum Er- folg führen wird, steht zudem noch gar nicht fest. Von vornherein keine immaterielle Unbill stellen sodann vom Beschwerde- führer 1 geltend gemachte wirtschaftliche Folgen der Strafuntersuchung für die Beschwerdeführerin 2 dar, auch wenn der Beschwerdeführer 1 – nach eigenen Angaben – alleiniger Eigentümer der Beschwerdeführerin 2 ist. Der Beschwerdeführer 1 ist als natürliche Person von der Beschwerdefüh- rerin 2 als juristischer Person (AG) mit eigener Rechtspersönlichkeit zu un- terscheiden. Entsprechende Ansprüche sind vielmehr von der Beschwer- deführerin 2 selbst als Entschädigungsansprüche geltend zu machen. Dies hat sie auch getan, worauf in der nachfolgenden Erwägung eingegangen wird. 6.7. Zusammengefasst ist dem Beschwerdeführer 1 somit in Bestätigung der angefochtenen Einstellungsverfügung keine Genugtuung zuzusprechen. 7. 7.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte betreffend die Entschädi- gungsansprüche der Beschwerdeführerin 2 in der angefochtenen Einstel- lungsverfügung zusammengefasst Folgendes aus: Die Beschwerdeführerin 2 habe geltend gemacht, aufgrund des Polizeiein- satzes sei ihr Mitarbeiter F._____ mehr als zwei Monate krankgeschrieben gewesen. Aktuell arbeite er nur mit einem 40%-Pensum. Aus diesem Grund - 16 - hätten drei Kundenfahrzeuge nicht fristgerecht fertiggestellt und ausgelie- fert werden können, weshalb der Beschwerdeführerin 2 mehr als Fr. 210'000.00 an Umsatzvolumen fehlten. Zudem habe diese keine neuen Aufträge entgegennehmen können. Ferner sei der Unternehmung ein Imageverlust entstanden. Der fehlende Umsatz habe dazu geführt, dass diverse Rechnungen unbezahlt geblieben seien und sogar das Mietverhält- nis für die Geschäftsräumlichkeiten gekündigt worden sei. Auch sei der Ein- satz eines EDV-Supporters nötig geworden, um die Internetverbindung in den Geschäftsräumlichkeiten wiederherzustellen, was zu Kosten im Um- fang von Fr. 701.25 geführt habe. Im Übrigen sei es nicht möglich, den Schaden zu beziffern, welcher durch die Polizeiaktion entstanden sei. Abgesehen vom Einsatz des EDV-Supporters existierten keine Belege für die Zivilforderung der Beschwerdeführerin 2. Was etwa die drei Kunden- fahrzeuge und das fehlende Umsatzvolumen von Fr. 210'000.00 angehe, sei zu konstatieren, dass es sich hierbei wohl kaum um entgangenen Ge- winn oder einen vergleichbaren Posten handle, sondern um den Wert der drei Kundenfahrzeuge. Die Fahrzeuge dürften sich gemessen an den Aus- führungen in der Eingabe vom 12. April 2024 in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin 2 befinden, womit dieser kein nachvollziehbarer Scha- den entstanden sei. Was die Aufträge angehe, welche nicht angenommen worden seien, sei ein entgangener Gewinn weder beziffert noch belegt oder begründet. Dasselbe gelte für den Imageverlust. Fraglich bleibe sodann auch, ob die Kündigung der Geschäftsräumlichkei- ten der Beschwerdeführerin 2 effektiv auf den Polizeieinsatz vom Januar 2024 zurückzuführen sei, zumal auf dem eingereichten Formular für die Kündigung von Mietverträgen über Geschäftsräume vom 25. März 2024 angeführt sei, dass die Kündigung des Mietverhältnisses auf nicht bezahlte Mieten für die Monate Januar bis März 2024 zurückzuführen sei. Da Mieten in der Praxis häufig im Voraus zur Bezahlung fällig würden, stelle sich die Frage, ob die Mietrückstände auf den Polizeieinsatz zurückgeführt werden könnten. Die Frage könne nicht geklärt werden, nachdem die Beschwerde- führerin 2 den Mietvertrag nicht eingereicht habe. Der Beschwerdeführerin 2 könnten daher lediglich Fr. 701.25 für die Neu- installation der Internetverbindung zugesprochen werden. 7.2. Diesbezüglich rügt die Beschwerdeführerin 2, die Erwägungen der Staats- anwaltschaft Lenzburg-Aarau zeugten von fehlender Kenntnis eines Be- triebs wie demjenigen der Beschwerdeführerin 2. Wie den Erklärungen/Be- stätigungen vom 2. Mai 2024 entnommen werden könne, handle es sich beim im Schreiben vom 12. April 2024 erwähnten Mercedes-Benz AMG GTC um ein Fahrzeug, welches für den Endkunden komplett neu mit einer von Herrn F._____ zusammen mit dem Endkunden entwickelten neuen - 17 - Farbe lackiert werden sollte. Nachdem F._____ das Fahrzeug bis zum Jah- resende demontiert und mit dem Endkunden die neue Farbe entwickelt habe, sei es klar, dass nur er die weiteren Arbeiten an diesem Fahrzeug durchführen könne. Aus den Erklärungen/Bestätigungen vom 2. Mai 2024 lasse sich ersehen, dass das Fahrzeug im Februar 2024 im Umtausch ge- gen ein anderes Fahrzeug im Wert von Fr. 120'000.00 hätte abgeliefert werden sollen. Die Verzögerung durch die Folgen des Polizeieinsatzes auf die Arbeitsfähigkeit von F._____ hätten dazu geführt, dass der Mercedes- Benz AMG GTC erst im Mai 2024 gegen den Mercedes AMB SLS einge- tauscht und dieses Fahrzeug dementsprechend erst ab dann zum Verkauf habe angeboten werden können. Es müsse dann darauf gewartet werden, bis ein Kunde dieses hochpreisige Spezialfahrzeug kaufen werde. Eine Verzögerung gegenüber dem ursprünglichen Plan von vier Monaten sei ohne Weiteres möglich. Da somit durch den Polizeieinsatz vom 9. Januar 2024 die erwarteten Fr. 120'000.00 erst mutmasslich vier Monate später eingingen, entstehe der Beschwerdeführerin 2 ein mittelbarer, adäquat ver- ursachter Schaden. Wäre der Polizeieinsatz nicht erfolgt, hätte F._____ mit seinem bisherigen Arbeitspensum dafür sorgen können, dass der Merce- des-Benz AMG GTC bereits im Februar 2024 fertig gestellt worden wäre, und dieser hätte dann bereits zu diesem Zeitpunkt getauscht werden kön- nen. Nun werde die Fertigstellung erst im Mai 2024 möglich sein. Beim im Schreiben vom 12. April 2024 erwähnten Mercedes-Benz SLR handle es sich sodann um ein Kundenfahrzeug aus Dubai. Die Endmon- tage an diesem zuvor umgebauten sowie mit einem komplett neuen Interi- eur ausgestatteten Fahrzeug sei für Mitte Februar 2024 vorgesehen gewe- sen. Wegen des durch den Polizeieinsatz verursachen Fernbleibens von F._____ könnten die Fertigstellungsarbeiten nicht wie geplant Ende März 2024 in Angriff genommen werden. Die Restzahlung des Kunden in Höhe von Fr. 50'000.00 verzögere sich entsprechend um drei Monate. Der Mercedes-Benz G-Klasse sei im Oktober 2023 zum Umbau mit neuen Karosserie-Modifikationen sowie neuem Interieur angeliefert worden. Die Restanz-Zahlung von Fr. 5'000.00 des Kunden verzögere sich um vier Mo- nate wegen des temporären Ausfalls von F._____. Der Holzbezug für die Fronthauben eines Rolls-Royce Phantom für das Königshaus von T._____ hätte zwar durch andere Mitarbeiter angebracht werden können. F._____ müsse nun aber diese Haube mit einem speziell entwickelten Klarlackverfahren zur Auslieferung fertig machen. Auch diese Arbeiten verzögerten sich nun um vier Monate. Nur der guten Beziehungen der Beschwerdeführerin 2 mit dem Königshaus von T._____ sei es zu ver- danken, dass vor zehn Tagen die erste Haube mit Fr. 36'000.00 bezahlt worden sei. Die zweite Haube verzögere sich aus den genannten Gründen um ca. vier Monate. - 18 - Aufgrund des Minimalpensums von F._____ sowie der Auslastung anderer Mitarbeiter könne die Beschwerdeführerin 2 im Moment lediglich eventuelle mögliche Teileverkäufe und nicht zeitintensive Arbeiten ausführen. Grös- sere Projekte könnten nicht bearbeitet werden. Dazu komme, dass die Kommunikation aufgrund der Beschlagnahme von Geräten und der nach- träglichen Notwendigkeit, diese Geräte wieder einzurichten, mehr als einen Monat unterbrochen gewesen sei. Betreffend die Kündigung des Mietverhältnisses gelte, dass diese wegen den Mietzinsausständen ausgesprochen worden sei, mithin also nicht nur wegen der Miete Januar 2024. Es falle schwer, den Schaden der Beschwerdeführerin 2 zu schätzen. Um die Beschwerdekammer zu unterstützen, gehe der Beschwerdeführer 1 von einem moderaten Schaden von Fr. 60'000.00 aus. 7.3. In der Beschwerdeantwort führte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zusammengefasst aus, die Entschädigungsforderungen der Beschwerde- führerin 2 seien im Detail geprüft worden. Eine Grundlage für diese Forde- rungen sei jedoch unter anderem mangels konkreter Belege und nachvoll- ziehbarer Begründung nicht ersichtlich. Daran habe sich auch im Be- schwerdeverfahren nichts geändert. Unklar bleibe beispielsweise, ob es al- lein aufgrund der Strafuntersuchung zur Kündigung der Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin 2 gekommen sei. Immerhin sei nun aber klar, dass es bestreffend die zahlreichen Fahrzeuge – wenn überhaupt – nur zu Lie- ferverzögerungen gekommen sei, die in keiner Weise Schadenersatzzah- lungen in der beantragten Höhe rechtfertigten. Vielmehr führten solche Zahlungen zu einer Bereicherung der Beschwerdeführerin 2. Abschlies- send bleibe zu erwähnen, dass sämtliche Gerätschaften der Beschwerde- führerin 2 nur wenige Tage beschlagnahmt gewesen seien. Die Kantons- polizei Aargau und die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hätten alle Vor- kehrungen getroffen, damit der Betrieb der Beschwerdeführerin 2 habe auf- rechterhalten werden können. 7.4. Auf die Replik der Beschwerdeführer wird – soweit notwendig – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 7.5. Gemäss Art. 434 Abs. 1 StPO haben Dritte Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Ge- nugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstüt- zung von Strafbehörden Schaden erlitten haben. Art. 433 Abs. 2 StPO ist sinngemäss anwendbar. Entsprechend haben die geschädigten Dritten ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu - 19 - beziffern und zu belegen. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein. Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) gilt nicht, d.h. die Dritten müssen sich aktiv um ihren Anspruch be- mühen. Die Behörden müssen allerdings namentlich anwaltlich nicht ver- tretene Dritte – soweit erforderlich – auf ihr Recht auf Entschädigung sowie ihre Pflicht zur Bezifferung und zum Nachweis der Forderung hinweisen. Art. 434 StPO nennt zwar keine Frist, innert der eine Entschädigung gel- tend gemacht werden muss. Über die Ansprüche ist allerdings spätestens im Rahmen des Endentscheids zu befinden (Art. 81 Abs. 4 lit. b und Art. 434 Abs. 2 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1331/2018 vom 28. November 2019 E. 3.1). Als Dritte gelten Personen, die weder als Beschuldigte noch als Privatklä- ger am Verfahren beteiligt sind. Dabei sind allerdings nur private (natürliche oder juristische) Personen als Dritte zu behandeln, nicht aber Behörden. Letztere können unter diesem Titel keine Entschädigungen verlangen. Zeu- gen und Sachverständige haben ihre Ersatzansprüche auf Art. 167 bzw. Art. 190 StPO abzustützen und sind entsprechend nicht von diesem Artikel mit umfasst (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 434 StPO). Ersetzt werden nur Schäden, die unmittelbar durch das Strafverfahren verursacht wurden, wobei ein enger Konnex zwischen Strafverfahren und Schaden gefordert wird (WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 5 zu Art. 434 StPO). Art. 434 StPO enthält zwar eine Anspruchsgrundlage für Entschädigungsforderungen des Dritten, sagt über deren Umfang jedoch lediglich aus, dass dieser "ange- messen" sein muss. Diesbezüglich sind die für die beschuldigte Person geltenden Kriterien heranziehen, welche sich aus Art. 429 und Art. 430 StPO ergeben (WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 10 zu Art. 434 StPO). Ent- sprechend gelten die Ausführungen oben in E. 5.5 entsprechend. 7.6. Die Beschwerdeführerin 2 macht in der Begründung ihres Entschädigungs- begehrens zahlreiche Verzögerungen von Kundenaufträgen geltend, die angeblich wegen einer durch das Strafverfahren verursachten Krankschrei- bung ihres Mitarbeiters F._____ verursacht worden seien. Abgesehen da- von, dass der Kausalzusammenhang zwischen der Krankschreibung von F._____ und dem Polizeieinsatz bzw. dem Strafverfahren mehr als zweifel- haft erscheint, jedenfalls aber sicher nicht bewiesen ist, sind die behaupte- ten Verzögerungen nicht geeignet, einen Schaden im haftpflichtrechtlichen Sinne zu belegen. Die Beschwerdeführerin 2 hätte vielmehr im Einzelnen ihre derzeitige finanzielle Situation darzulegen gehabt und dieser die hypo- thetische finanzielle Situation, wenn der Polizeieinsatz nicht erfolgt wäre, gegenüberstellen müssen. Gleiches gilt für die anderen von der Beschwer- deführerin 2 behaupteten Schäden betreffend die Kündigung des Mietver- hältnisses sowie betreffend die angeblichen Aufträge, die sie aufgrund der Krankschreibung von F._____ nicht habe annehmen können. Bezüglich - 20 - dieses letzten Punktens kann überdies noch erwähnt werden, dass die Be- schwerdeführerin 2 nicht ansatzweise dartut, welche konkreten Aufträge sie nicht habe annehmen können. Entsprechend fehlt es diesbezüglich nicht nur an der konkreten Darlegung des Schadens. Auch die Beschwerdeführerin 2 kann zudem die fehlende Schadensbe- rechnung nicht einfach damit rechtfertigen, dass der Schaden schwer be- zifferbar sei. Zwar dürfte dies teilweise – insbesondere was den behaupte- ten Imageschaden angeht – tatsächlich der Fall sein. Indessen gilt auch hier das bereits in E. 5.6 hiervor Dargelegte. Auch bei Unmöglichkeit einer genauen Schadensbezifferung hat die geschädigte Partei soweit möglich und zumutbar sämtliche Tatsachen darzulegen und zu beweisen, welche für die Existenz eines Schadens sprechen und eine Schadensschätzung ermöglichen oder erleichtern. Diesen Anforderungen genügen die Ausfüh- rungen der Beschwerdeführerin 2 nicht im Ansatz, enthalten diese doch schon keinerlei konkrete und umfassende Angaben zu ihrer aktuellen finan- ziellen Situation. 7.7. Demgemäss ist die angefochtene Einstellungsverfügung auch hinsichtlich des Entschädigungsbegehrens der Beschwerdeführerin 2 zu bestätigen und dieses – mit Ausnahme des bereits durch die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau zugesprochenen Betrags für den EDV-Supporter – abzuwei- sen. 8. 8.1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. Entsprechend trägt sie die Verfahrenskosten. Eine Entschädigung ist ihr bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen. 8.2. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. Entsprechend sind die Verfahrenskosten dem Be- schwerdeführer 1 vollumfänglich aufzuerlegen. 8.3. Der Beschwerdeführer 1 ist amtlich verteidigt. Entsprechend ist der amtli- che Verteidiger aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 2 StPO), wobei der Beschwerdeführer 1 die Entschädigung der Staatskasse zurückzubezahlen hat, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Mit Honorarnote vom 3. Mai 2024 bezifferte der amtliche Verteidiger seine Aufwendungen für die Beschwerde auf Fr. 3'772.45 (15.5 Stunden à Fr. 220.00; Auslagen Fr. 79.80; MwSt. Fr. 282.65). Mit Honorarnote vom - 21 - 31. Mai 2024 bezifferte der amtliche Verteidiger seine Aufwendungen für die Replik auf Fr. 845.15 (3.5 Stunden, à Fr. 220.00; Auslagen Fr. 11.80; 8.1% MwSt. Fr. 63.35). Der geltend gemachte Stundensatz entspricht § 9 Abs. 3bis AnwT. Indessen erscheint der geltend gemachte Aufwand nicht als angemessen. Die Beschwerde umfasst zwar (inkl. Deckblatt und Unter- schriftenblatt) 23 Seiten. Indessen wird in der Beschwerde (unnötiger- weise) teilweise die Einstellungsverfügung eingehend zusammengefasst. Im Weiteren erweist sich der Aufwand von fünf Stunden für das Verfassen der "Erklärungen/Bestätigungen" vom 2. Mai 2024 als unnötig, handelt es sich hierbei doch um eine Art Affidavit das dem schweizerischen Strafpro- zessrecht fremd ist. Folglich sind auch nicht alle Besprechungen mit dem Beschwerdeführer 1 zu entschädigen. Ermessensweise ist der Aufwand für das Verfassen der Beschwerde mit 10 Stunden (Beschwerde: 8 Stunden, eine Besprechung: 2 Stunden) und für die Replik mit 2 Stunden zu veran- schlagen. Die Entschädigung ist daher auf insgesamt 12 Stunden à Fr. 220 (Fr. 2'640.00) zuzüglich 3% Auslagen und 8.1% MwSt., mithin auf (gerun- det) Fr. 2'940.00, festzulegen. Zudem betraf der Aufwand teilweise die Vertretung der Beschwerdeführe- rin 2, welche vollständig unterliegt und folglich keinen Anspruch auf eine Entschädigung hat. Ermessensweise wird dieser Anteil auf 30% bzw. Fr. 882.00 festgesetzt. Entsprechend sind dem amtlichen Verteidiger aus der Staatskasse Fr. 2'058.00 (inkl. MwSt. und Auslagen) zuzusprechen. Der Beschwerdeführer 1 ist verpflichtet, diesen Betrag zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 3. 3.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betreffend den Beschwerdefüh- rer 1, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Aus- lagen von Fr. 29.00, zusammen Fr. 1'029.00, werden dem Beschwerdefüh- rer 1 auferlegt. - 22 - 3.2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betreffend die Beschwerdeführe- rin 2, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Ausla- gen von Fr. 29.00, zusammen Fr. 829.00, werden der Beschwerdeführe- rin 2 auferlegt. 4. 4.1. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers 1, Rechtsanwalt Christoph Waller, […], eine Entschä- digung von Fr. 2'058.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. 4.2. Der Beschwerdeführer 1 hat die seinem amtlichen Verteidiger zugespro- chene Entschädigung der Staatskasse zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 23 - Aarau, 4. Juli 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber Richli Bisegger