5. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten der Beschwerdeverfahren zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Er hat kein Anspruch auf Entschädigung (Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario). Den Beschuldigten sind durch das Beschwerdeverfahren keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden, womit keine Entschädigungen auszurichten sind. - 12 - Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Verfahren SBK.2024.137 und SBK.2024.138 werden vereinigt. 2. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.